Satzung des 

Kleingartenvereins Ferdinand Ott e.V. 

90491 Nürnberg, Stadenstraße 40 

Fassung vom 16.07.2022.

 

§1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Ferdinand Ott“ und hat seinen Sitz in Nürnberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). 

Er ist ein Zweigverein des „Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V.“ mit dem Sitz in Nürnberg. 

 

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

§3 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes. Er verfolgt weder wirtschaftliche, noch auf die Erzielung von Gewinn gerichteter Ziele

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4) Zweck des Vereins ist die Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung – insbesondere bei der Jugend – für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten. 

Zu den Aufgaben des Vereins gehört die Beratung und Betreuung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen. 

 

 

§4 Mitgliedschaft im Verein

1)Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern.

2)Die Mitgliedschaft kann nur durch Einzelpersonen erworben werden. Voraussetzung ist Volljährigkeit und guter Leumund.

3)Die Mitgliedschaft ist ein nicht übertragbares, ausschließliches Personenrecht. Sie kann auch in Erbfolge nicht übertragen werden. 

4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen

 

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme als Mitglied des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. und dem Abschluss eines        Unterpachtvertrages für einen Kleingarten. Die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Zuteilung einer Gartenparzelle ist möglich. 

2)Die Mitgliedschaft endet

 a) durch Austritt aus dem Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V., wenn nicht die Fortführung der Mitgliedschaft beim Verein                    beantragt wird

 b) bei Aufgabe des Kleingartens, durch fristgerechte schriftliche Kündigung

 c) durch Kündigung des Kleingartens, jedoch nicht vor Abschluss des Kündigungsverfahrens, 

 d) durch Tod, 

 e) durch Ausschluss als Mitglied des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. 

3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis mit Ausnahme rückständiger       Forderungen

 

§6 Mitgliedschaft im Verein

 

1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird,               und der im November jeden Jahres zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag für den Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V, im                   Voraus für das Folgejahr zu entrichten ist.

2) Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.

3) Mitgliedsbeiträge für den Kleingartenverein, Versicherungsbeiträge, Wassergeld, Ersatzzahlungen für nicht geleistete                                           Gemeinschaftsarbeit und insbesondere Pachten sowie andere geldliche Leistungen , sind an dem durch den Vorstand festgesetzten        

     Zahlungsterminen zu entrichten.

4) Daneben können für Einzelmaßnahmen Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung

     beschlossen.

5) Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei und von Leistungen gem.§§6, 6a der Gartenordnung befreit.

6) Die persönlichen Daten der Mitglieder werden aus Gründen der Vereinsorganisation unter Wahrung der DSGVO gespeichert und                     verwendet. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende ist unzulässig. Im Übrigen             gelten die Regelungen der DSGVO sowie die gesonderten Datenschutzerklärungen.

 

 §7 Rechte und Pflichten

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle ihnen aufgrund des Generalpachtvertrages, der Satzung, der Gartenordnung,                                                   Unterpachtvertrages  und der Stromordnung des Kleingartenvereins in ihrer jeweils gültigen Fassung obliegenden Pflichten                             genauestens zu erfüllen und die Interessen des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. und des Kleingartenvereins in jeder               Hinsicht wahrzunehmen. 

2) Den Mitgliedern steht das Recht zu:

   a) bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung mitzubestimmen und Anträge                                      einzubringen, sowie ein Amt zu übernehmen; 

   b) an den Einrichtungen des Kleingartenvereins teilzunehmen und über den Kleingartenverein bzw. die Bezirksverwaltung Anträge und          Beschwerden zu Angelegenheiten, für die der Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. zuständig ist, an den Vorstand des                          Stadtverbandes zu richten; 

  c) die fachliche Betreuung in Anspruch zu nehmen. 

 

§8 Organe des Kleingartenvereins

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand 

 

§9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 

1. Vorsitzenden 

2. Vorsitzenden 

Kassier 

Schriftführer 

Fachberater 

2) Der Vorstand vertritt den Kleingartenverein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied hat                                           Einzelvertretungsbefugnis. 

3) Der Vorstand des Kleingartenvereins wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt ab Beendigung        der Mitgliederversammlung, in der die entsprechende Wahl stattgefunden hat. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Beendigung der        Mitgliederversammlung im Amt, in der eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied eines Kleingartenvereins                  innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden                                  Mitgliederversammlung. 

4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 

  a) Leitung des Kleingartenvereins und der Mitgliederversammlung, 

  b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vertreterversammlung, des Verbandsausschusses und der                                               Stadtverbandvorstandschaft

  c) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Generalpachtvertrages, der Satzung, der Gartenordnung sowie des                                   Unterpachtvertrages und sonstiger, einschlägiger gesetzlicher Regelungen.

  d) fristgerechte Abrechnung von Jahresbeitrag und Pachtgebühr gegenüber dem Stadtverband. Die Termine hierzu werden vom                         Stadtverband festgelegt.

  e) Vorschlag an die Bezirksverwaltung hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern und der Vergabe von Kleingartenparzellen innerhalb           des Kleingartenvereins gem. Vormerkliste.

  f) Entgegennahme und Erledigung aller Anfragen und Beschwerden der Mitglieder des Kleingartenvereins, soweit sie nicht der                             Zuständigkeit des Stadtverbandes unterliegen, 

  g) Differenzen zwischen den Mitgliedern des Kleingartenvereins nach Möglichkeit gütlich zu regeln

  h) an den Sitzungen des Verbandsausschusses teilzunehmen. 

  i) angekündigte Kontrollen in den Gärten durchzuführen.

5) Die Geschäftsführung des Kleingartenvereins erfolgt in Anlehnung an die Geschäftsführung des Stadtverbandes. 

6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Ferner ist er einzuberufen, wenn        mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies beantragen. Der Vorstand des Kleingartenvereins ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte      seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. 

7) Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden in jedem Fall ersetzt. Die                                     satzungsgemäß bestellten Vorstandsmitglieder und andere für den Verein ehrenamtlich Tätige können eine Aufwandsentschädigung         nach Maßgabe und unter Einhaltung des §3 Nr 26a EStG erhalten.

8) Die Ausübung von Kassengeschäften erfolgt ausschließlich durch den Kassier. Bei Verhinderung des Kassiers sind Kassengeschäfte nur       durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam zulässig.

9) Vorstandsmitglieder können auf Antrag des Vorstandes des Stadtverbandes durch Beschluss des Verbandsausschusses abberufen               werden, wenn sie in ihrer Vorstandstätigkeit gegen Satzung, Gartenordnung, Generalpachtvertrag oder Beschlüssen der                                     Verbandsorgane verstoßen und damit den Interessen und Zielen des Stadtverbandes schaden. 

 

§10 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet grundsätzlich jeweils innerhalb des ersten Vierteljahres eines neuen             Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich                           einzuberufen. 

2) Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel seiner       Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Dasselbe gilt, wenn der Vorstand des Stadtverbandes die Einberufung       einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. 

3) Alle Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge          können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden                  stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht                    werden. 

4) Die Vorstandsmitglieder des Stadtverbandes und der Bezirksverwaltung können an der Mitgliederversammlung mit beratender                     Stimme teilnehmen. 

5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem anderen Vorstandsmitglied. 

 

§11  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

 a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung, des Revisionsberichtes und der Entlastung des                      gesamten Vorstandes. 

 b) Festsetzung des Vereinsbeitrags, möglicher Umlagen oder sonstiger Gebühren. 

 c) Alle vier Jahre die Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Vertreterversammlung des Stadtverbandes 

 d) Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes und andere für den Verein ehrenamtlich Tätige.

 e) Durchführung von Gemeinschaftsarbeiten, die über § 6 der Gartenordnung hinausgehen. 

 f) Entscheidung über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bzw. besondere Tätigkeiten, die nicht in den satzungsmäßigen                                             Kompetenzbereich des Stadtverbandes fallen, wie z. B. Vereinsheime und Kantinen usw. 

 g) Auflösung des Kleingartenvereins zum Zweck der Eingliederung in einen bereits bestehenden Kleingartenverein (Anschluss) innerhalb       des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Kleingartenvereins sind Dreiviertel der               abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

     Einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es nicht, wenn die Kündigung des Pachtlandes des Kleingartenvereins           erfolgt ist. In diesem Fall gilt der Verein mit Abschluss des Kündigungsverfahrens als aufgelöst. Die Mitgliedschaft beim Stadtverband           Nürnberg der Kleingärtner e.V. bleibt davon unberührt. 

 h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

  i)  Änderungen der Satzung

  j) Änderungen der Vereinszwecke

 

§12 Beschlüsse und Wahlen

Für Beschlüsse und Wahlen gilt: 

  a) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

      Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

  b) Bei Beschlüssen über die Auflösung des Kleingartenvereins sind Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden,                 stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

  c) Für die Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss zu wählen, der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission ausübt. 

  d) Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit der            Stimmberechtigten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält.          Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. 

 e) Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren kann per Akklamation erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur         ein Wahlvorschlag vorliegt. 

 f) Wählbar ist jedes Mitglied, auch wenn es bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, sofern die schriftliche Zustimmung für             die Wahl vorliegt.  Eine zusätzliche Annahme ist nicht erforderlich.

 g) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 

 h) Wird die Beschlussfähigkeit oder die Wahl angezweifelt, so zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auch Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit. 

 

§13 Protokollierung

1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem                     Schriftführer zu unterzeichnen. 

     Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu                   unterzeichnen ist. 

 

§14 Die Revision des Kleingartenvereins 

1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt. Diese sind keine Vorstandsmitglieder. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil und können nach Bedarf auch zu den Sitzungen des Vorstandes herangezogen werden. 

2) Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, das Kassenbuch und die ordnungsgemäße                                 Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen. 

3) Am Schluss des Geschäftsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Prüfung des gesamten Kassenwesens und der Geschäftsführung        des Vorstandes, jedoch spätestens vor der nächsten Mitgliederversammlung.

4) Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht anzufertigen, der dem Vorstand vorzulegen ist.  Die Revisoren erstatten in der                                               Mitgliederversammlung Bericht. 

5) Die Tätigkeit der Revisoren ist grundsätzlich ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden in jedem Fall ersetzt. Sie können eine                       pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe und unter der Einhaltung des § 3 Nr 26a EStG erhalten, diese wird vom Vorstand       des Kleingartenvereins Ferdinand Ott e.V. festgesetzt. 

6) In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen, entscheidet der Vorstand.

 

§15 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§16 Eigentumsbegriff

1) Alle dem Gemeinwesen einer Kleingartenanlage dienenden Bauwerke und Einrichtungen, die von den Mitgliedern bzw. vom Verein              durch eigene Arbeitsleistungen, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet werden oder errichtet worden sind, sind                              Eigentum des Vereins.

2) Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen. 

 

§17 Gartenordnung

Die Satzung des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. mit Gartenordnung ist Bestandteil dieser Satzung. 

 

§18 Redaktionelle Änderung der Satzung

Der Vorstand kann eine aus gesetzlichen, registerrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vornehmen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit dieser Satzung wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers ( m/w/d) verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für alle Geschlechter

 

§19 Schlussvorschriften

Der Verein tritt in die Rechte und Pflichten des bisherigen Kleingartenvereins ein, aus der er entstanden ist. Dies gilt auch und                        insbesondere hinsichtlich der dem Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. gegenüber bestehenden Verpflichtungen. 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.1990 beschlossen. Sie wurde geändert mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 04.03.2006, 27.02.2010, 26.02.2011, 27.01.2018, 16.02.2019 und 16.07.2022. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Abweichend von § 10 findet die nächste Wahl der Delegierten zur Vertreterversammlung des Stadtverbandes in der nächsten Mitgliederversammlung statt.

Die Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Vertreterversammlung des Stadtverbandes findet im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres 2024 statt.

 

Gartenordnung Stadt Nürnberg

Alle Änderungen bis 08.11.2011 sind eingearbeitet. 

 

Inhaltsverzeichnis 

§ 1 Allgemeines 

§ 2 Nutzung des Kleingartens  

§ 3 Gartenlaube  

§ 4 Unzulässige Benützung der Gartenlaube 

§ 5 Öffnung der Anlagen, Eingangstore  

§ 6 Umlage von Verpflichtungen 

aus dem Generalpachtvertrag  

§ 6a Gemeinsame Arbeitsleistung  

§ 7 Wege, Rasen, Baum- und Strauchbestand  

§ 8 Vereinseinrichtungen, Spielen auf Wegen 

und Parkplätzen  

§ 9 Pachtgrundstück  

§ 10 Pflanzenschutzmaßnahmen  

§ 11 Verbrennen von Gartenabfällen und Geruchsbelästigung  

§ 12 Abfallplätze 

§ 13 Gemeinsame Einrichtungen  

§ 14 Tierhaltung 

§ 15 Radfahren und Fahren mit Kraftfahrzeugen  

§ 16 Parkplätze  

§ 17 Wald- und Ziergehölze  

§ 18 Grenzabstand  

§ 19 Bienenhaltung 

§ 20 Ruhe und Ordnung  

§ 21 Schuppen, Gewächshäuser und andere bauliche Anlagen  

§ 22 Kompostplätze  

§ 23 Sichtblenden, sichtbehindernde Einfriedungen  

§ 24 Stromaggregate und Solaranlagen  

§ 25 Antennen, Fernsprechanschlüsse  

§ 26 Verwaltung und Aufsicht 

§ 27 Weiterverpachtung des Kleingartens, Betreuer  

§ 28 Beendigung des Unterpachtverhältnisses, Ablösebetrag  

§ 28a Nutzungsentschädigung 

§ 29 Verstöße gegen Gartenordnung u.a.  

§ 30 Kündigung wegen falscher Angaben  

§ 31 Entscheidung des Verbandsvorstandes  

§ 32 Verfahrensweg  

§ 33 Gültigkeit  

§ 34 Schlussbestimmung  

 

§ 1 

Allgemeines 

Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf den durch einen Generalpachtvertrag seitens der Stadt Nürnberg dem Stadtverband überlassenen Grundstücken. 

Die in der Gartenordnung enthaltenen Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften orientieren sich an den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des mit der Stadt Nürnberg bestehenden Generalpachtvertrages. 

Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Stadtverband in seiner Eigenschaft als Zwischenpächter übernommen hat, an die Verbandsmitglieder als Unterpächter mit der Maßgabe der Erfüllung weitergegeben. 

Ferner sind die in dem vom Verband herausgegebenen „Merkblatt für die Unterpächter von Kleingärten“ enthaltenen Auflagen einzuhalten; maßgebend ist die jeweils gültige Fassung des Merkblattes. 

 

§ 2 

Nutzung des Kleingartens 

Der durch einen Unterpachtvertrag den Verbandsmitgliedern überlassene Kleingarten darf nur zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Betätigung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung genutzt werden (§ 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz). 

 

§ 3 

Gartenlaube 

In jedem Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung zulässig. Sie darf höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich des überdachten Freisitzes haben und in ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. 

Eigenmächtige Abweichungen sind nicht zulässig, sie berechtigen den Stadtverband zur Kündigung des Unterpachtverhältnisses. 

Soweit Dauerkleingärten durch einen verbindlichen Bebauungsplan und/oder Grünordnungsplan festgesetzt sind, gelten grundsätzlich die Festsetzungen des Bebauungsplanes und/oder Grünordnungsplanes. 

In allen übrigen Kleingärten sind die im Lageplan des Gartenbauamtes festgelegten Standorte, Höhen für die Fundamentoberkante und Laubentypen maßgebend. 

Es können die in der Anlage 3 zum Generalpachtvertrag aufgeführten Laubentypen errichtet werden. 

Es gelten jedoch folgende Einschränkungen: 

a) Die Festlegung von Laubentypen für eine Kleingartenanlage durch das Gartenbauamt ist bindend. 

b) Bei bereits vorhandener Laubenbebauung darf nur ein Laubentyp erstellt werden, der sich in das Gesamtbild der Kleingartenanlage einfügt. 

Das Bauvorhaben hat der Unterpächter dem Vereins- und Bezirksvorstand unter Vorlage eines Lageplanes und Bauplanes anzuzeigen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn Verein und Bezirk ihre Zustimmung erteilt haben. Dies gilt auch für eine nachträgliche Änderung der Laube.

 

§ 4 

Unzulässige Benützung der Gartenlaube 

Die Benützung der Gartenlauben oder deren Überlassung an Dritte zu Dauerwohnzwecken oder zu Gewerbe- und ähnlichen Zwecken ist unzulässig. 

§ 5

Öffnung der Anlagen, Eingangstore

In allen Kleingartenanlagen sind in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober alle Türen in der Anlagenumzäunung tagsüber für die Allgemeinheit offen zu halten. Nach Eintritt der Dunkelheit und in der Zeit vom 1. November bis 31. März auch tagsüber hat jeder Unterpächter dafür zu sorgen, dass die Eingangstore und -türen jeweils beim Betreten und Verlassen der Anlagen verschlossen werden. Jeder Unterpächter ist für seine Angehörigen und Besucher verantwortlich.

§ 6 

Umlage von Verpflichtungen aus dem Generalpachtvertrag 

Die Kosten, die bei der Instandhaltung oder Erneuerung der Wasserleitung nach Maßgabe des Generalpachtvertrages vom Stadtverband zu tragen sind, fallen den Unterpächtern der betroffen Kleingartenanlage zur Last. Maßgebend für die vom jeweiligen Kleingartenverein zu berechnende Höhe der Umlage ist die Anzahl der an die Wasserleitung angeschlossenen Gartenparzellen. 

Soweit der Stadtverband laut Generalpachtvertrag die Arbeitsleistungen seiner Mitglieder zur Pflege der Parkplätze, Wege, Platzflächen und sonstigen Gemeinschaftsflächen, zur Sauber-haltung der Kinderspielplätze, zur Pflege der Gehölzpflanzungen u. a. einzusetzen hat, obliegt es den Kleingartenvereinen, die Verteilung dieser Arbeiten im Rahmen der gemeinsamen Arbeitsleistung im Sinne des § 6 a der Gartenordnung zu organisieren. 

 

§ 6 a 

Gemeinsame Arbeitsleistung 

Jeder Unterpächter kann durch den Vereinsvorstand zur gemeinsamen Arbeitsleistung für die Unterhaltung der Kleingartenanlage in erforderlichem Umfang herangezogen werden. Unterpächter, die aus persönlichen Gründen an der Gemeinschaftsarbeit nicht teilnehmen können, haben die unterbliebene Arbeitsleistung durch Geld abzulösen. Die Höhe des Ablösebetrages setzt der Verbandsausschuss fest. Vorstandsmitglieder sind von der gemeinsamen Arbeitsleistung befreit.  

 

§ 7 

Wege, Rasen, Baum- und Strauchbestand 

Dem Verpächter gehörender Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen im Gesamtbereich der Kleingartenanlage sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe an dem vorgenannten Baum- und Strauchbestand sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig. 

Jeder Unterpächter hat den an seiner Parzelle vorbeiführenden Anlageweg in einem ordentlichen Zustand zu halten. Das Wegebegleitgrün ist zu pflegen und bei Bedarf zu wässern. 

 

§ 8 

Vereinseinrichtungen, Spielen auf Wegen und Parkplätzen 

Jeder Unterpächter hat für den Schutz und die Pflege der Vereinseinrichtungen und Anlagen einzutreten, etwaigen Missständen abzuhelfen oder diese dem Vereinsvorstand zu melden. Wege und Parkplätze dürfen zu Spielzwecken nicht benützt werden. 

 

§ 9 

Pachtgrundstück 

Mindestens zwei Drittel der Fläche der einzelnen Gartenparzelle muss als Vegetationsfläche unterhalten und kleingärtnerisch bewirtschaftet werden. 

Biologische Aktivität und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens müssen durch geeignete Bodenpflege erhalten werden. 

Die Gartenparzellen sind so zu bewirtschaften und zu nutzen, dass schädliche Auswirkungen für Boden und Grundwasser nicht eintreten. 

Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde sowie andere Bodenbestandteile entnommen, noch dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden (größere Auffüllungen, größere Geländemodellierungen). 

 

§ 10 

Pflanzenschutzmaßnahmen 

Die eigenmächtige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Fachberater des Stadtverbandes bzw. des Bezirkes möglich. Jeder Unterpächter ist verpflichtet, die angrenzenden Gartennachbarn von einer beabsichtigten Schädlingsbekämpfungsmaßnahme rechtzeitig zu verständigen. 

 

§ 11 

Verbrennen von Gartenabfällen und Geruchsbelästigungen 

Im Kleingarten ist das Verbrennen von Gartenabfällen nicht zulässig (Amtsblatt Nr. 15 der Stadt Nürnberg vom 27.07.11). Nicht kompostierbare Gartenabfälle müssen zu den Gartenabfallsammelstellen oder Recyclinghöfen gebracht werden. 

Gemäß Verordnung der Stadt Nürnberg, ist auf dem gesamten Stadtgebiet die Erlaubnis zum Verbrennen holziger Gartenabfälle erloschen. Das gilt auch für alle Gartenpächter auf dem jeweiligen Anlagengrundstücken. Offene Feuerstellen wie z.B. kleine Lagerfeuer für die Kinder und Jugendbetreuung, sind bei der Vorstandschaft anzumelden und mit den Gartennachbarn abzusprechen. 

Außerdem ist das Ausbringen von Jauche und anderen geruchsbelästigenden Düngestoffen an Sonn- und Feiertagen sowie bei heißer Witterung nicht gestattet.

 

§ 12 

Abfallplätze 

Die der Gemeinschaft dienenden Abfallplätze dürfen nur zur Lagerung solcher Stoffe in Anspruch genommen werden, die zur Kompostierung nicht geeignet sind und aus dem Kleingarten stammen. 

Verwertbare Abfallstoffe (insbesondere Flaschen und Glasbehälter, Altpapier, Kartonagen) müssen einer gesonderten Erfassung zugeführt werden. 

Problemabfälle (z. B. Lacke, Farben, Pflanzenschutzmittel, Insektenvernichtungsmittel, Altbatterien, Lösungsmittel) müssen der Schadstoffsammelstelle der Stadt Nürnberg oder einer an-deren geeigneten Einrichtung zugeführt werden. 

Unzulässig ist die Ablagerung von Unrat und Gartenabfällen außerhalb der Einfriedung der Kleingartenanlage z. B. im Bereich der bestehenden Abschirmpflanzung. 

 

§ 13 

Gemeinsame Einrichtungen 

Eine Abänderung gemeinsamer Einrichtungen, insbesondere der Einbau von eigenen Eingangstüren in die Außenumzäunung, ist nicht gestattet. 

 

§ 14 

Tierhaltung 

In den Kleingartenanlagen ist jede Tierhaltung untersagt. Bei mitgebrachten Haustieren (z. B. Hunde oder Katzen) ist dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. 

 

§ 15 

Radfahren und Fahren mit Kraftfahrzeugen 

Radfahren und das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist auf den Wegen der Kleingartenanlagen verboten, ausgenommen von dieser Regelung sind Krankenfahrstühle. 

 

§ 16 

Parkplätze 

Das Unterstellen von Kraftfahrzeugen aller Art in den Kleingärten ist nicht gestattet. 

Das Parken von Kraftfahrzeugen hat auf den von der Stadt Nürnberg ausgewiesenen Plätzen zu erfolgen. Auf diesen Plätzen und auch sonst innerhalb der Kleingartenanlage dürfen Pflege- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen nicht ausgeführt werden. 

Liegt der ausgewiesene Parkplatz innerhalb einer Kleingartenanlage, so ist nur die kürzeste oder die von der Stadt bestimmte Anfahrt zu benützen und im Schritttempo zu befahren. 

 

§ 17 

Wald- und Ziergehölze 

Wald- und Ziergehölze, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mehr als 4 m erreichen, dürfen nicht gepflanzt wer-den. Verbotswidrig gepflanzte Wald- und Ziergehölze sind bei Feststellung sofort zu entfernen. Wald- und Ziergehölze, die bei Inkrafttreten der Gartenordnung die Höhe von 4 m bereits erreicht oder überschritten haben, sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen. 

 

§ 18

Grenzabstand

Sträucher bis zu einer Höhe von 2 m sind mindestens 0,50 m von der Grenze entfernt, Sträucher von mehr als 2 m Höhe sind mindestens 2 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. 

Bei Obstbäumen in Form von Hochstämmen muss ein Ab-stand von mindestens 3 m von der Parzellengrenze eingehalten werden. 

 

§ 19

Bienenhaltung

Für die Aufstellung von Bienenständen ist vorher beim Stadt-verband die nach dem Generalpachtvertrag erforderliche Sondergenehmigung zu beantragen. Im Falle der Genehmigung sind die vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.

 

§ 20 

Ruhe und Ordnung 

Hinsichtlich der Ausübung lärmerzeugender oder ruhestören-der Tätigkeiten im Kleingarten gilt die Verordnung der Stadt Nürnberg über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten in der jeweils gültigen Fassung (vgl. anliegenden Wortlaut der Verordnung). 

Für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den Kleingartenanlagen ist der Vereinsvorstand zuständig. Den von ihm erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Lautstärke der Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art. 

Sportliche, mit belästigenden Geräuschen verbundene Betätigung ist in Kleingartenanlagen nicht zulässig. 

 

§ 21 

Schuppen, Gewächshäuser und andere bauliche Anlagen 

Die Errichtung von Kleintierställen, Schuppen, Garagen und Anbauten sowie die Unterkellerung von Gartenlauben ist in Kleingartenanlagen unzulässig; dazu gehört auch das dauer-hafte Aufstellen von Zelten und sonstigen Behältnissen. 

Gewächshäuser dürfen nur im Rahmen der vom Gartenbauamt festgelegten Bestimmungen errichtet werden. 

 

§ 22 

Kompostplätze 

Kompostplätze sind an geeigneter Stelle anzulegen. Sie dienen ausnahmslos der Ablagerung kompostierbarer organischer Abfälle. 

 

§ 23 

Sichtblenden, sichtbehindernde Einfriedungen 

Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an der Gartengrenze ist nicht erlaubt. Sichtblenden am Freisitz an der Gartenlaube können bis zu einer Höhe von 1,5 m in Form von Hecken oder mit Schlingpflanzen berankten Stützgestellen auf Antrag vom Bezirksvorstand zugelassen werden. 

In jedem Fall ist es verboten, Sichtblenden aus Holz, Rohrmatten, Kunststoffmatten, Plastikfolien oder anderen Kunststofferzeugnissen zu erstellen. 

 

§ 24 

Stromaggregate und Solaranlagen 

Stromaggregate dürfen im Kleingarten nicht verwendet wer-den. Ausgenommen von dem Verbot sind Stromaggregate, die zur Durchführung von gemeinsamer Arbeitsleistung benötigt werden. 

Die Erstellung und Verwendung von Solaranlagen in Kleingärten ist im Rahmen der vom Landesverband Bayerischer Kleingärtner e.V. herausgegebenen Richtlinien zulässig. Die erforderliche Genehmigung erteilt auf Antrag der zuständige Bezirksvorstand. 

 

§ 25

Antennen, Fernsprechanschlüsse

Fernsprechanschlüsse sowie sichtbare Funk- und Fernsehantennen dürfen in den Gartenparzellen nicht errichtet werden. 

Darunter fallen unter anderem auch sichtbare Satellitenempfangsanlagen.

 

§ 26 

Verwaltung und Aufsicht 

Diebstähle, Personen- und Sachschäden innerhalb der Kleingartenanlage sind unverzüglich dem Vereinsvorstand anzuzeigen. 

 

b) Alle Beauftragten der Stadt Nürnberg dürfen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten die Gartenparzelle jederzeit betreten. Die Vorstandsmitglieder des Verbandes und des Vereins sind berechtigt, die Gartenparzelle nach vorheriger Ankündigung zu Kontrollzwecken auch in Abwesenheit des Unterpächters zu betreten. 

c) Die an den Anschlagtafeln in den Anlagen oder im Verbandsorgan veröffentlichten Beschlüsse und Anordnungen sind für jeden Unterpächter verbindlich. 

 

§ 27 

Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle 

Kann ein Unterpächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vereinsvorstandes einen Be-auftragten für die Pflege seines Kleingartens benennen. Die Genehmigung muss jährlich erneuert werden. 

Eine eigenmächtige Überlassung oder Weiterverpachtung der Gartenparzelle an Dritte ist verboten. 

 

§ 28

Beendigung des Unterpachtverhältnisses, Ablösebetrag

Im Falle der Kündigung des Unterpachtvertrages ist von dem durch den Bezirksvorstand bestimmten Pachtnachfolger ein Ablösebetrag für die dem bisherigen Unterpächter gehörenden Sachen (Gartenhaus, Aufwuchs usw., jedoch ohne Inventar) zu entrichten. Der Ablösebetrag (Richtwert) wird von einer Bewertungskommission (Schätzkommission) oder von vereidigten Sachverständigen für das Kleingartenwesen nach den Richtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner ermittelt. Die Zusammensetzung der Kommission wird vom Verbandsausschuss des Stadtverbandes festgelegt. 

Kommt zwischen den Beteiligten über die Höhe des Ablöse-betrages keine Einigung zustande, so ist der Ablösebetrag durch einen vereidigten Sachverständigen für das Kleingartenwesen zu ermitteln. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Das Gutachten des Sachverständigen ist für die Beteiligten verbindlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 

Der Rechtsweg ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Bezirksvorstand bei Pächterwechsel wegen der Gartenlaube oder sonstigen Bauwerken, Aufwuchs usw. eine Beseitigungs- oder Änderungsanordnung erlässt. Der Anspruch auf Auszahlung des Ablösebetrages an den Vorpächter ruht bis zur Übergabe des Gartens an den Pachtnachfolger. 

Der Verbandsausschuss kann Bestimmungen erlassen, in welchem Umfang der Ablösebetrag zu beschränken ist (z. B. für aufwendige Bauausführung der Gartenlaube, Aufwuchs usw., soweit deren Ausführung den kleingartenüblichen Rahmen übersteigt und für einen Pachtnachfolger nicht zumutbar ist). 

 

§ 28 a

Nutzungsentschädigung

Kann der Kleingarten nach Kündigung des Unterpachtvertrages wegen der Höhe der Ablösesumme für Anlagen und Anpflanzungen nicht weiter verpachtet werden, ist der Unterpächter nach Aufforderung durch den Verpächter verpflichtet, die Anlagen und Anpflanzungen zu entfernen oder gegen eine geringere ortsüblich erzielbare Ablösesumme zu überlassen. Kommt der Unterpächter dieser Aufforderung des Verpächters nicht nach, hat er vom Zeitpunkt der Aufforderung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Kleingartenpachtzinses zu leisten und den Pachtgarten gemäß dieser Gartenordnung bis zur Neuverpachtung zu bewirtschaften. 

§ 11 BkleingG bleibt unberührt.

 

§ 29 

Verstöße gegen Gartenordnung u. a. 

Bei Verstößen gegen Gartenordnung, Unterpachtvertrag oder Anordnungen des Verbands-, Bezirks- oder Vereinsvorstandes kann, soweit nicht die Kündigung des Unterpachtverhältnisses angezeigt ist, eine Geldbuße in folgender Höhe erhoben wer-den: 

vom Vereinsvorstand bis zur Höhe von 50,– Euro, vom Bezirksvorstand bis zur Höhe von 150,– Euro, vom Verbandsvorstand bis zur Höhe von 250,– Euro. 

Von dieser Regelung werden Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers nicht berührt. 

 

§ 30 

Kündigung wegen falscher Angaben 

Wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Unterdrückung irgendwelcher Tatsachen beim Ausfüllen von Formblättern, z. B. des Aufnahmeantrages, berechtigen den Verband zur fristlosen Kündigung des Unterpachtvertrages. 

 

§ 31 

Entscheidung des Verbandsvorstandes 

In allen in der Gartenordnung nicht aufgeführten Fällen entscheidet der Verbandsvorstand. 

 

§ 32

Verfahrensweg

Mitglieder und Unterpächter haben sich in allen Kleingartenfragen an den Verband zu wenden, wobei in der Regel vorher der Vereins- und Bezirksvorstand einzuschalten ist. 

Von den Dienststellen der Stadt werden unmittelbare Verhandlungen mit den Mitgliedern und Unterpächtern des Verbandes nicht geführt. 

 

§ 33

Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und der Satzung. 

 

§ 34

Diese Gartenordnung wurde in der Sitzung des Verbandsausschusses vom 22. November 2005 beschlossen. 

Geändert mit Beschluss in der Sitzung des Verbandsausschusses am 8. November 2011. 

 

 

 

Stromordnung des 

Kleingartenvereins Ferdinand Ott e.V. 

90491 Nürnberg, Stadenstraße 40 

Dritte Fassung vom 16.02.2019  

1. Ausgangslage 

1.1 Die Mitgliederversammlung hat am 09.02.2008 mit 94 Ja- und 14 Nein-Stimmen der Versorgung der Gartenparzellen im Kleingartenverein Ferdinand Ott e.V. (KGV) mit Arbeitstrom zugestimmt. 

1.2 Auf der Basis der Planungen des Planungsbüros Hermann Leber, Danziger Platz 17, 90491 Nürnberg, wurde im Zuge der Wasserleitungserneuerung im Jahr 2008 die Versorgung der einzelnen Gartenparzellen mit Strom realisiert. 

1.3 Die voraussichtlich entstehenden Kosten wurden aufgrund der vorliegenden Angebote der mit der Ausführung beauftragten Firmen auf 700,- € je Gartenparzelle veranschlagt. 

1.4 Nach Abschluss sämtlicher Arbeiten zur Erschließung der Gartenparzellen mit Strom betragen die tatsächlich angefallenen Kosten 515,81 € je Gartenparzelle. 

 

2. Installation der Stromversorgung 

2.1 Vom KGV wird von der N-Ergie AG in Nürnberg Strom zur Versorgung der 192 Gartenparzellen bezogen. Es existiert ein Stromanschluss mit einem Hauptzähler und einem Stromversorgungsnetz, bestehend aus drei Hauptverteiler- sowie 17 

Unterverteilerkästen. 

2.2 Für jeden Kleingarten wird ein Stromanschluss erstellt mit jeweils einem Stromzähler, einer Sicherung und einem FI-Schutzschalter, die in den Unterverteilerkästen installiert sind. Für jede Gartenparzelle wird an einem Strompfosten eine abschließbare Steckdose montiert. Die Schlüssel für das Sperren der Steckdosen wurden den jeweiligen Unterpächtern übergeben. 

 

3. Haftung 

3.1 Für das in Ziffer 2 beschriebene Stromnetz vom Hauptzähler bis zur abschließbaren Steckdose in der jeweiligen Gartenparzelle hat die Firma Elektro Stiel, Klingenhofstraße 60, 90411 Nürnberg, bestätigt, dass es den bestehenden technischen Vorschriften für die Versorgung mit Strom entspricht. 

3.2 Jeder Unterpächter hat alle durch Fahrlässigkeit oder durch Nichtbeachtung der bestehenden technischen Vorschriften entstandenen Schäden an seiner Stromanlage selbst zu tragen. Er haftet für alle entstandenen Schäden an der vereinsinternen Stromanlage, welche durch Nichtbeachten bestehender technischer Vorschriften durch ihn verursacht wurden. 

3.3 Die Verwaltung des KGV übernimmt keine Haftung für alle Schäden, die bei einem Stromausfall oder einer Stromabschaltung entstehen können. 

 

4. Stromabschaltung 

Wenn es aus technischen oder anderweitigen Gründen erforderlich ist, wird die Stromversorgung für die gesamte Kleingartenanlage oder einzelne Unterverteiler abgeschaltet. Dies wird durch Aushang bekannt gegeben. 

 

5. Wartung und Instandhaltung der vereinsinternen Stromversorgung 

Der Vorstand des KGV lässt an den gesamten Stromversorgungseinrichtungen vom Hauptzähler bis zur abschließbaren Steckdose in den einzelnen Gartenparzellen regelmäßige Wartungsarbeiten im notwendigen Umfang durchführen (zum Beispiel das Reinigen der Verteilerkästen oder die Kontrolle der Klemmstellen). 

 

6. Zutrittsrecht zu den Gartenparzellen 

Die Vorstandsmitglieder des KGV oder dessen Beauftragte/r haben nach vorheriger Ankündigung das Recht, die Gartenparzelle zu Kontrollzwecken auch in Abwesenheit des Unterpächters zu betreten. Als Ankündigung gilt auch die Veröffentlichung durch Aushang in vereinsinternen Schaukästen. 

7. Stromsperrung 

7.1 Der KGV behält sich vor, die Stromlieferung an einen Unterpächter zu sperren, wenn die Stromrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig bezahlt wird. 

7.2 Dem betreffenden Unterpächter wird die beabsichtigte Stromsperrung schriftlich mitgeteilt und eine Frist zur Beseitigung des Mangels eingeräumt. 

 

8. Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten 

8.1 Für alle im Zusammenhang mit der Stromversorgung der Gartenparzellen auftretenden Fragen oder Problemen ist der Vorstand des KGV zuständig. 

8.2 Der Vorstand des KGV delegiert seine Zuständigkeit an so genannte „Stromwarte“. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Stromwarte sind Ansprechpartner für die Unterpächter, falls sich bei der Stromversorgung der einzelnen Gartenparzellen Probleme ergeben sollten. 

8.3 An alle Unterpächter wird ein Schlüssel ausgegeben, mit dem die Unterverteilerkästen gesperrt werden können. Die Unterpächter bestätigen den Empfang des Schlüssels. Die Unterpächter sind nur berechtigt, die ausgefallene Sicherung oder den ausgefallenen FI-Schutzschalter für ihren Kleingarten wieder einzuschalten. 

8.4 Die Strompfosten müssen ungehindert erreichbar sein. Die Strompfosten dürfen nicht von Gegenständen aller Art verstellt werden. Sie sind von jeglichen Gewächsen freizuhalten. 

 

9. Finanzielle Abrechnung 

9.1 Der KGV ist Vertragspartner für den Strombezug über die N-Ergie AG. 

9.2 Der KGV trägt die Abschlagszahlungen für den Strombezug, die von der N-Ergie AG berechnet werden. 

9.3 Jeder Unterpächter hat eine Stromvorauszahlung zu leisten. Sie dient zur Deckung der Abschlagszahlungen an die N-ERGIE AG. Die Höhe der Vorauszahlung wird auf einmalig 50,00 € pro Gartenparzelle festgelegt.

9.4 Die Stromabrechnung erfolgt jährlich. In die Abrechnung fließen alle Kosten ein, die für den Strombezug, die Stromverteilung sowie die Wartung und Instandhaltung der vereinsinternen Stromversorgungseinrichtungen anfallen. 

9.5 Die Stromabrechnung setzt sich zusammen aus: 

  a) den verbrauchsabhängigen Kosten 

Sie errechnen sich aus dem tatsächlich abgelesenen Stromverbrauch jeder einzelnen Gartenparzelle, multipliziert mit dem Preis je Kilowattstunde auf Grundlage der Jahresabrechnung der N-Ergie AG. 

Nach dem Ausfall eines Elektrizitätszählers, bei dem der tatsächliche Verbrauchswert nicht mehr abgelesen werden kann, wird der Jahresdurchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre als Verbrauchswert für die Abrechnung herangezogen.

  b) den verbrauchsunabhängigen Kosten 

  In diesen sind enthalten 

- der Grundpreis für den Stromanschluss der N-Ergie AG, 

- die Wartungs- und Instandhaltungskosten für die Stromversorgungseinrichtungen in der KGA, 

- die Aufwandsentschädigung für die Stromwarte sowie 

- die so genannten „Stromverluste“. Sie errechnen sich aus der Differenz zwischen dem am Hauptzähler abgelesenen Stromverbrauch für die gesamte Kleingartenanlage und der Summe der in den einzelnen Kleingärten abgelesenen Stromverbräuche. 

Sie werden auf die angeschlossenen 192 Gartenparzellen zu gleichen Anteilen umgelegt. 


9.6 Jede Pächterin, jeder Pächter erhält eine Rechnung, in der die auf die Parzelle anfallenden Kostenanteile der Stromabrechnung aufgeführt sind. Die Stromabrechnung kann beim Vorstand des KGV eingesehen werden. 


10. Übergabe der Gartenparzelle an einen Nachfolgepächter 

10.1 Die Strominstallationen vom Unterverteilerkasten bis zur verschließbaren Steckdose am Strompfosten in der Gartenparzelle darf grundsätzlich nicht verändert und vor allem auch nicht entfernt werden. 

10.2 Bei Pächterwechsel ist aus Sicherheitsgründen eine fachgerechte Überprüfung der Stromanlage der betroffenen Gartenparzelle vorzunehmen. Die Kosten hierfür trägt der Vorpächter. 

10.3 Bei Pächterwechsel sind die nach Ziffer 1.4 ermittelten Kosten für die Stromversorgung der Gartenparzelle (der Einfachheit halber abgerundet auf glatte 515,00 € zuzüglich der Vorauszahlung in Höhe von 50,00 € gemäß Ziffer 9.3) vom Nachpächter zusätzlich zu dem ermittelten Wert der Gartenparzelle zur Ablösung der Strominstallation an den Vorpächter zu bezahlen. 

 

11. Technische Bestimmungen der Stromversorgung 

11.1 Der Stromanschluss jeder Gartenparzelle ist mit 16 Ampère abgesichert. 

11.2 Beim Einsatz von elektrischen Geräten darf der maximale Anschlusswert von 3.000 Watt für eine einzelne Gartenparzelle nicht überschritten werden. 

 

12. Schlussbestimmung 

12.1 Die Stromordnung wird mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie kann mit einfacher Mehrheit geändert werden. 

12.2 Die erste Fassung vom 12.10.2008 wurde am 08.11.2008 mit 109 Ja- und 0 NeinStimmen beschlossen. 

12.3 Die dritte Fassung ersetzt die zweite Fassung. Sie wurde am 16.02.2019 mit 87 Ja- und null Nein-Stimmen durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bleibt gültig, bis sie mit mehrheitlichem Beschluss durch die Mitgliederversammlung geändert wird. 

12.4 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Stromordnung unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Beschluss dieser Stromordnung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Stromordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Mitglieder des KGV mit der unwirksamen, beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Stromordnung als lückenhaft erweist. 

Am 16.02.2020